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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Quelle: Haftungsausschluss.org (Stand 01.08.2014)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MP-Datentechnik GmbH
01. Allgemeines
01.01
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma MP-Datentechnik GmbH (im Folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Lieferbedingungen.
01.02
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundens werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Lieferer schriftlich anerkannt werden.
01.03
Mit Unterzeichnung des Vertrages, spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und der Kunden erkennt die Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen an. Die Abnahme der Leistung des Lieferers gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
01.04
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kundens, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
02. Lieferungen, Leistungen und Preise
02.01
Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend und unverbindlich.
02.02
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten und schriftlichen Unterlagen des Lieferers, sowie Modell-, Konstruktions- und Material- Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Lieferer hergeleitet werden können.
02.03
Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die Annahme erteilter Aufträge gilt aber auch dann als erteilt, wenn der Lieferer nicht innerhalb 4 Wochen nach Auftragseingang schriftlich widerspricht.
02.04
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
02.05
Der Lieferer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
02.06
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Transport, ab Lager Esslingen. Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen vorbehalten.
02.07
Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten.
02.08
Nebenleistungen, auch solche, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind sowie vom Lieferer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders vereinbart, voll zu Lasten des Kundens.
02.09
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen den Lieferer zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufbestellvertrages berechtigen den Lieferer zur Preisanpassung.
02.10
Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kundens, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
02.11
Transportschäden sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
02.12
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
02.13
Vom Lieferer genannte Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese beim Lieferer oder beim Hersteller eintreten, insbesondere bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldeten verspäteten Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Ein Anspruch des Kundens auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen.
02.14
Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt.
02.15
Bei Bestellungen mit einem Gesamtwert unter € 100,00 netto (d. h. ohne Mehrwertsteuer) wird ein zusätzlicher Mindermengenzuschlag von € 10,00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) berechnet.
02.16
Dienstleistungen werden viertelstündig abgerechnet. An Wochentagen nach 20 Uhr und an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% auf die gültigen Stundensätze berechnet. An Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% auf die gültigen Stundensätze berechnet. Fahrtkosten werden gesondert abgerechnet.
03. Erstellung von Systemen und Software
03.01
Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, kann der Anbieter monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
03.02
Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
03.03
Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. so sorgt Kunde auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben. Der Kunden hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Kundens eingegliedert werden. Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Kunden kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kundens im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
03.04
Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
03.05
Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.
03.06
Eine Dokumentation wird nur geliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde kann deren Erstellung auch nachträglich beauftragen.
03.07
Standardbausteine, die der Anbieter in das System einbringt, werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
04. Erstellung von Software
04.01
Der Anbieter kann die Funktionsfähigkeit der Software auf einem Referenzsystem, das der vereinbarten Spezifikation entspricht jederzeit nachweisen. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt einen Monat nach Lieferung bzw., wenn der Anbieter installiert, nach Abschluss der Installation. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.
04.02
Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation. Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz Benutzungsdokumentation auf Datenträger geliefert. Der Kunde wird die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen. Der Anbieter ist bereit, soweit in seinen Programmen Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Erstattung der Kopier und Versandkosten zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekannt gegeben werden. Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Anbieter ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der Anbieter die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang erweitern, ist das vorab zu vereinbaren. Die Programme dürfen nur auf solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese freigegeben hat. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen der Systemumgebung unterrichten. Ist eine andere systemtechnische Variante der Programme für die Nutzung erforderlich, wird der Anbieter sie, sofern verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Überlassungsvergütung liefern.
04.03
Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzungsdokumentation und weiterer Unterlagen auch in künftigen Versionen urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse des Anbieters sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese, soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne Zustimmung des Anbieters Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Zustimmung des Anbieters, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte; insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist. Der Anbieter ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen.
04.04
Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Regel etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunden ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:
die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt, Der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt.
Der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen.
05. Prüfung und Gefahrübergang
05.01
Der Kunden ist zur Abnahme der Leistung des Lieferers zu dem von diesem genannten Fertigstellungs- bzw. Liefertermin verpflichtet.
05.02
Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Leistung samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen. Die Leistung gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn sie produktiv eingesetzt wird. Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
05.03
Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kann die Leistung des Lieferers aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung des Lieferers gilt dann als erfüllt.
05.04
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die vom Kunden benannt sind, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.
06. Eigentumsvorbehalt
06.01
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, welche der Lieferer auf Verlangen des Kundens nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert den Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
06.02
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller im Sinn des § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für den Lieferer grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunden Alleineigentümer werden, räumt er dem Lieferer bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für den Lieferer. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgende Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
06.03
Der Kunden ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Mit der Einziehungsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung über die Forderung im Wege anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich unzulässig.
06.04
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunden auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. 06.05 Gerät der Kunden in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe der Ansprüche des Kundens gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum tagesaktuellen Preis, maximal jedoch in Höhe der ursprünglichen Kaufrechnung. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet.
07. Zahlungsbedingungen
07.01
Der Lieferer ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
07.02
Der Lieferer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
07.03
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.
07.04
Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kundens, im Wege des Kontokorrent Zahlungen mit dessen älteren Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Kunden ist hiervon zu unterrichten.
07.05
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
07.06
Der Kunden ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
07.07
Gerät der Kunden in Zahlungsverzug, ist der Lieferer zu Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 % über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern verpflichtet. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunden ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf der Lieferer den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
08. Gewährleistung
08.01
Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Kunden unter den Voraussetzungen des § 437 Ziff. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sind das Lastenheft sowie die vom Kunden vor der Bearbeitung des Auftrags hereingereichten Unterlagen als Grundlage heranzuziehen. Die Leistung/Sache ist mangelhaft, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit mehr als nur unerheblich abweicht. Nachträge bzw. Änderungen der
vereinbarten Beschaffenheit bedürfen der Schriftform. Die Kosten und Aufwendungen des Lieferers auf Grund der Änderungen bzw. Nachträge sind vom Kunden zusätzlich zu den ursprünglich vereinbarten Kosten zu tragen und werden nach den üblichen Vergütungssätzen des Lieferers zuzüglich der sonstigen anfallenden Kosten abgerechnet. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung
und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kundens, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunden weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Serien-Nr., Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie bei Verstoß gegen die Garantiebestimmungen des Lieferers, soweit nicht bereits genannt.
08.02
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Neuware beträgt für Verbraucher zwei Jahre, ansonsten ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 3.3 . Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte ist ausgeschlossen.
08.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen vom Kunden schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend machen werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei berechtigten Mängeln besteht für den Lieferer die Wahl zwischen Reparaturleistung oder Ersatzlieferung. Rechte des Kundens wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung der Rüge (§ 377 HGB). Der Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie faktisch unmöglich oder unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Für die Nacherfüllungsleistung behält sich der Lieferer die Nachfrist von 4 Wochen ab Rügung des mangelhaften Produktes vor. Erst in zweiter Linie kann der Kunden wahlweise von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Jedoch kann der Kunden erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllungsleistung Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Rücktritt des Kundens ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.
08.04
Im Gewährleistungsfall muss eine genaue Fehlerbeschreibung an den Lieferer eingeschickt werden. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur und den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Kunden hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
08.05
Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
08.06
Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunden die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kundens einzustellen.
08.07
Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Anbieter hat das Recht, Mängel zu beseitigen. Dabei braucht die Beseitigung von Mängeln, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird der Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist. Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen.
08.08
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
08.09
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist der Lieferer berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu verlangen.
09. Haftung und weitergehende Gewährleistung
09.01
Der Lieferer übernimmt keinerlei Eigenschaftszusicherungen von Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen von Vorlieferanten in deren Lieferantenprospekten.
09.02
Schadensersatzansprüche des Kundens – gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Rückgriff des Kundens gemäß § 478 Abs. 5 BGB ist ausgeschlossen.
09.03
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
09.04
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.
09.05
Für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen (Software) und Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Patentrechte) ist jeder Kunden selbst verantwortlich. Eine Haftung für irgendwelche Schäden, verursacht durch falsche oder unvollständige Installation/Programmierung der Software wird ausgeschlossen. Eine Gewährleistung ist für diejenigen Fälle völlig ausgeschlossen, in welchen der Kunden
Veränderungen an der Software vorgenommen hat.
10. Schutzrechte
10.01
Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen beim Lieferer bzw. seinen Mitarbeitern oder von ihm – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich beim Lieferer.
10.02
Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunden ist verpflichtet, den Lieferer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
11. Aufbewahrung von Unterlagen, Geheimhaltung
11.01
Der Lieferer bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von max. 6 Monaten auf. Bei zur Verfügungstellung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Kunden, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kundens, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt der Lieferer keine Haftung.
11.02
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, bei Nichterteilung des Auftrags, dem Lieferer unverzüglich zurückzugeben.
11.03
Der Kunden ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln sowie zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Lieferer gefertigten Schriftstücke, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen usw. nur zu seinen eigenen Zwecken verwendet werden. Er hat durch entsprechende Maßnahmen die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Mitarbeiter zu gewährleisten.
12. Datenschutz
12.01
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen bekannt gewordenen personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden.
12.02
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben und verwendet, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.
12.03
Die E-Mail-Adresse des Kundens nutzen wir nur für Informations-Schreiben zu den Aufträgen, für Rechnungen und sofern der Kunde nicht widerspricht, zur Kundenpflege sowie, falls vom Kundengewünscht, für eigene Newsletter.
12.04
Wir geben keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner und Vorlieferanten, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist.
12.05
Der Lieferer weist nachdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in Netzwerken, nach dem heutigen Stand der Technik, nicht umfassend garantiert werden kann. Der Kunden ist darüber informiert, dass der Lieferer die auf dem System gespeicherten Daten des Vertragspartners bei Wartungsarbeiten einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Netz sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr zu überwachen. Für die Sicherheit der von ihm ins Netz übermittelten und auf EDVSystemen gespeicherten Daten trägt der Kunden in vollem Umfang selbst Sorge.
12.06
Der Kunden hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.
13. Schlussbestimmungen
13.01
Für die Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Esslingen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Esslingen Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsordnung.
13.02
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
13.03
Bei schuldhaftem Verstoß des Kundens gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.
Stand: Esslingen, den 01.01.2024